Hinweis zur Rücknahmepflicht für Verpackungen

Wir sind nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) verpflichtet, folgende Verpackungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz VerpackG zurückzunehmen:

  • Transportverpackungen (Transportverpackungen sind Verpackungen, die die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden, und typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind),
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen,
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 VerpackG eine Systembeteiligung nicht möglich ist,
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter,
  • Mehrwegverpackungen (Mehrwegverpackungen sind Verpackungen, die dazu konzi­piert und bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird).

 

Die Rücknahmepflicht beschränkt sich auf Verpackungen, die von solchen Waren stammen, die wir in unserem Sortiment führen.

Werden bei der Lieferung der von uns vertriebenen Waren entsprechende Verpackungen verwendet, sind wir verpflichtet, diese am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen.

Wir stellen damit die Rückführung der Verpackungen in den Verwertungskreislauf sicher.

Sollte Sie Fragen zu diesem Thema haben, setzen Sie sich bitte mit uns unter info@trinks.de in Verbindung.